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   OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05   

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OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05 (https://dejure.org/2007,8015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2007 - 28 U 33/05 (https://dejure.org/2007,8015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 2007 - 28 U 33/05 (https://dejure.org/2007,8015)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BRAGO § 3 Abs. 3 a.F.; ; BRAGO § 7 a.F.; ; BRAGO § 8 Abs. 2 a.F.; ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 1 a.F.; ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 - 1. Alt. - a.F.; ; BRAGO § 11 a.F.; ; BRAGO § 16 a.F.; ; BR... AGO § 23 a.F.; ; BRAGO § 26 a.F.; ; BRAGO § 28 a.F.; ; BRAGO § 118 a.F.; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; BRAGO § 118 Abs. 1 S. 1 a.F.; ; BRAGO § 118 Abs. 1 S. 2 a.F.; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; BRAO § 1; ; BRAO § 3 Abs. 4; ; BRAO § 43a Abs. 4; ; BRAO § 45; ; BRAO § 46; ; BRAO § 49b Abs. 2; ; BRAO § 49b Abs. 2; ; BRAO § 49b Abs. 2 S. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB §§ 145 ff.; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 250 S. 2 n.F.; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 288; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 311 Abs. 3; ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 389; ; BGB § 399; ; BGB § 611; ; BGB § 613a; ; BGB § 675 Abs. 1; ; BGB § 779; ; BGB § 817; ; BGB § 826; ; StGB § 263; ; StGB § 266; ; StGB § 356; ; AO § 370; ; KostO § 20; ; KostO § 39 Abs. 2; ; BORA § 3; ; HGB § 172 Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43a Abs. 4
    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch einen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Ferner ist die Vereinbarung eines Erfolgszuschlags möglich, wonach der Rechtsanwalt im Fall des Erfolges eine höhere als die gewöhnliche Vergütung erhält (BVerfG NJW 2007, 979).

    Dieser Würdigung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 zum anwaltlichen Erfolgshonorar (BVerfG NJW 2007, 979-986) nicht entgegen.

    Vielmehr bleibt die Regelung - wie sich gerade auch in dem von dem Bundesverfassungsgericht konkret entschiedenen Fall auswirkte - bis zu einer Änderung durch den Gesetzgeber bis 30.06.2008 anwendbar (BVerfG NJW 2007, 979, 985, 986).

    Insgesamt bestärken die Entscheidungsgründe des verfassungsgerichtlichen Beschlusses die Würdigung des Senats von der Unzulässigkeit des Erfolgshonorars in der hier zu beurteilenden, sehr spezifischen Sachverhaltskonstellation sogar eher, als dass sie ihr widersprechen: Darin wird nämlich zunächst ausführlich erläutert, dass dem Regelungsgehalt des § 49b II BRAO legitime Zwecke zugrunde liegen, zu deren Erreichung das Verbot auch geeignet und erforderlich ist (BVerfG NJW 2007, 979, 980 f.).

    Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit der eigenen Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann, sich auf eine überzogene Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts einzulassen (BVerfG NJW 2007, 979, 980, 981).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Man kann nämlich entgegen § 139 BGB nicht annehmen, dass eine Nichtigkeit der Honorarabsprache den ganzen Anwaltsvertrag betrifft (BGH NJW 2004, 1169; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdz. 853 f.).

    Eine - anderenfalls in Betracht zu ziehende - Niederlegung des Mandats wäre zu dieser Zeit für keinen der Beteiligten sachgerecht gewesen, denn die erneute Protokollierung durch die Urkunde UR-Nr. 359/02 diente den gleichgerichteten Interessen beider Seiten an der Vermeidung von Diskussionen über die Wirksamkeit des getroffenen Regelungsgesamtpakets (zu einer ähnlichen Konstellation siehe auch BGH NJW 2004, 1169 ff.).

    Ob ein derartiges Fehlverhalten überhaupt zur Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags führt, ist wohl noch nicht abschließend entschieden worden, dürfte aber grundsätzlich zu bejahen sein (ausdrücklich offen gelassen in BGH NJW 2004, 1169, 1171 - siehe hierzu im Übrigen OLG München OLGR 1997, 21; OLG Hamm DNotZ 1989, 632; bejahend: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Rdz. 638; Zugehör-Sieg, Rdz. 776; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 134 Rdz. 20).

    Es kann auch nicht etwa im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden (vgl. BGH NJW 2004, 1169, 1171), dass die Parteien, wenn sie die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung gekannt hätten, eine Vergütung gleicher Höhe erfolgsunabhängig für den Zeitpunkt nach Erledigung des Auftrags vereinbart hätten.

  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 138/02

    Zulässigkeit eines an die Höhe des Erbteils geknüpften Honorars

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Nach der getroffenen Vereinbarung stellt sich die konkrete Art der Bestimmung der Fälligkeit - anders als in BGH NJW-RR 2003, 1067- als eine Bedingung für den Honoraranspruch als solchen dar und nicht bloß als eine reine Fälligkeitsregelung, der insoweit eine rechtliche Stundungsfunktion zukommen kann.

    Hier war ein schon vorausgesetzter Einigungserfolg gerade nicht "nur noch in eine beurkundungsfähige juristische Form zu gießen" (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1067).

  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Nach gefestigter fachgerichtlicher Rechtsprechung stellt deshalb jede Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts von dem Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst von dem Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGHZ 34, 64; BGHZ 39, 142, 145; BGHZ 51, 290, 293 f.; BGH NJW 1987, 3203, 3204; BGH NJW-RR 2003, BGH NJW-RR 1067; 2004, 1145; OLG Celle NJW 2005, 2160).

    Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg "um jeden Preis" auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64, 72 f.; BGHZ 39, 142, 146 f.).

  • BGH, 28.02.1963 - VII ZR 167/61

    Erfolgshonorar des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Nach gefestigter fachgerichtlicher Rechtsprechung stellt deshalb jede Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts von dem Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst von dem Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGHZ 34, 64; BGHZ 39, 142, 145; BGHZ 51, 290, 293 f.; BGH NJW 1987, 3203, 3204; BGH NJW-RR 2003, BGH NJW-RR 1067; 2004, 1145; OLG Celle NJW 2005, 2160).

    Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg "um jeden Preis" auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64, 72 f.; BGHZ 39, 142, 146 f.).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Zum anderen mögen die betreffenden Gesellschaftsgläubiger hieraus, wie in den bezeichneten Fällen ausgeführt, Ansprüche aus § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 3/04) gegen den (oder die) Gesellschafter herleiten: Dieser haftet insbesondere, wenn er der Gesellschaft planmäßig deren Vermögen entzieht und es "wegverlagert", um auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können (so BGH NJW-RR 2005, 145).

    Ähnliches gilt, wenn er zu der Zeit, als er die Unternehmenstätigkeit einstellen will, auf die Zweckbindung keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. "existenzvernichtender Eingriff"; so BGH NJW-RR 2005, 335; dazu auch BGH, Urteil vom 16.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 3/04).

  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 206/02

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen existenzvernichtenden

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Soweit hier unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2005, 145 (Urteil vom 20.09.2004, Aktenzeichen II ZR 302/02) und BGH NJW-RR 2005, 335 (Urteil vom 13.12.2004, Aktenzeichen II ZR 206/02) geltend gemacht wird, das Vermögen der Gesellschaft sei planmäßig dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger entzogen worden, so kann dies zum einen nicht festgestellt werden.

    Ähnliches gilt, wenn er zu der Zeit, als er die Unternehmenstätigkeit einstellen will, auf die Zweckbindung keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. "existenzvernichtender Eingriff"; so BGH NJW-RR 2005, 335; dazu auch BGH, Urteil vom 16.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 3/04).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Ein Dritter wird nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, diese also auch drittbezogen ist und so den Gefahren von Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst, oder wenn die Umstände des Einzelfalls ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (BGH NJW 2006, 830, 835).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    In einem solchen Fall aber wandelt sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um (vgl. dazu BGH NJW 2004, 1868 ff.).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05
    Der Mandantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 1261, 1263) zu den Gemeinwohlbelangen.
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 32/00

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

  • BGH, 22.09.2005 - III ZR 295/04

    Offenbarungspflichten des Maklers

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03

    Kenntnis von der Abtretung bei Streit über deren Wirksamkeit; Begriff des

  • BGH, 16.10.1987 - V ZR 170/86

    Würdigung der Angaben einer Partei im Rahmen der Anhörung

  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94

    Pflichten des Verkäufers beim Unternehmenskauf

  • LAG Köln, 15.11.2000 - 3 TaBV 55/00

    Kosten des Betriebsrats, Bewilligung desselben Rechtsanwalts durch Betriebsrat

  • OLG Celle, 26.11.2004 - 3 U 250/04

    Rechtsanwaltsgebühr: Abweichung vom Verbot der Vereinbarung eines

  • KG, 30.11.1993 - 1 W 6804/92
  • BGH, 09.01.1969 - VII ZR 133/66

    Unzulässigkeit einer Streitanteilsvereinbarung

  • LG Berlin, 28.10.1992 - 82 T 627/91
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 184/92

    Mitwirkung an der Verletzung vertraglicher Pflichten Dritter nicht ohne weiteres

  • OLG Hamm, 19.08.1987 - 5 U 188/87

    Ablehnung eines Einstellungsantrags gemäß § 769 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels

  • RG, 23.02.1886 - II 391/85

    Weitergeltung der Bestimmungen des Code civil über den Nachweis des Datums von

  • RG, 05.07.1886 - IIIa 47/86

    Beweis der Echtheit in einer auf eine neue aufgefundene Privaturkunde gestützten

  • LG Köln, 21.11.2012 - 9 S 69/12

    Bei gleichzeitiger Beratung eines scheidungswilligen Ehepaares kann der

    Die Kammer folgt in dieser vom BGH bislang offen gelassenen Frage (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02 = NJW 2004, 1169; Urt. v. 23.04.2009 - IX ZR 167/07 = NJW 2009, 3297) der wohl überwiegenden Meinung (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.2001 - 2 U 1/00 = NJW 2001, 3197; LAG Köln, Beschl. v. 15.11.2000 - 3 TaBV 55/00 = NZA-RR 2001, 253; KG Berlin, Urt. v. 12.07.2007 - 16 U 62/06 = NJW 2008, 1458; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2007 - 28 U 33/05; ebenso mit umfassender Argumentation: Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221 m.w.N.; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210).

    Auch wenn dabei eine rückwirkende Nichtigkeit für bereits vor dem Interessenwiderstreit erbrachte anwaltliche Dienstleistungen zum Schutze des Mandanten nicht geboten ist (BGH, Urt. v. 23.04.2009 - IX ZR 167/07 = NJW 2009, 3297; ebenso wohl KG, Urt. v. 12.07.2007 - 16 U 62/06 = NJW 2008, 1458; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2007 - 28 U 33/05; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210), so dass bereits entstandene Ansprüche nicht entfallen, führt dies vorliegend nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Teilvergütung für das Beratungsgespräch vom 10.03.2011 gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221).

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